Allgemeine Vertragsbedingungen der
Alstertech GmbH gültig ab dem 01.03.2025
Teil 1
- Allgemeines / Geltungsbereich
a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, in denen wir als Auftragnehmer, Verkäufer, Lieferant oder in einer anderen Art und Weise (im Folgenden gemeinschaftlich „Auftragnehmer“) auftreten.b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.c) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
- Vertragsschluss / Besondere Bestimmungen
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Die auf Aufträgen bzw. Auftragsbestätigungen oder sonst aufgeführten (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch uns als Fix-Termin bestätigt wurden. Mit seiner Bestellung bzw. seinem Auftrag erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware bzw. Dienstleistung erwerben zu wollen.b) Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann auch durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.c) Art und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgebend dafür sind:
(i) das Auftragsschreiben mit den besonderen Bedingungen;
(ii) schriftliche Leistungsbeschreibung;
(iii) Ergänzenden Vertragsbedingungen für besondere Leistungen;
(iv) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden, absteigenden Reihenfolge.
- Pflichten des Kunden
a) Der Kunde verpflichtet sich, unsere Tätigkeit zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich und unverzüglich alle ihm obliegenden technischen und räumlichen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Er stellt auf Anforderung unverzüglich alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für den Vertragszweck von ihm benötigt werden.b) Etwaig vereinbarte Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderung zu vertreten hat. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn wir bei unserem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt haben.c) Während der Vertragsdauer wird ein hinsichtlich des Vertragsgegenstandes informierter und kompetenter Ansprechpartner durch den Kunden benannt.
d) Der Kunde ist verpflichtet, von seinen Daten eine rücksicherbare Datensicherung anzulegen, bevor er uns Zugriff auf seine EDV-Einrichtungen gewährt. Er hat uns schriftlich gegen Quittung darauf hinzuweisen, wenn von seinen Daten keine rücksicherbare Sicherung vorhanden ist.
- Preise
a) Es gelten unsere jeweils aktuellen Preise, sofern mit dem Kunden nicht auf Grundlage eines Angebotes individuelle Preise vereinbart wurden. Preisangaben verstehen sich immer netto, sofern die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen ist.b) Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen auf Basis effektiv geleisteter Projektstunden abgerechnet. Arbeiten während der Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt für die Tage Montag bis Freitag zur Nachtzeit sowie an Samstagen ganztägig mit dem um 50 Prozent erhöhten Stundensatz und an Sonn- und Feiertagen mit dem um 100 Prozent erhöhten Stundensatz, der sich aus dem jeweiligen Tageshonorar ergibt. Reisezeiten werden zu 50 Prozent des jeweiligen Tageshonorars in Rechnung gestellt. Fahrtkosten, Spesen und Kosten für Unterbringung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.c) Unsere Entgelte werden nach Abschluss der beauftragten Leistungen in Rechnung gestellt. Ist eine Projektdauer von mehr als 1 Monat vereinbart oder erforderlich, werden erbrachte Aufwände an jedem Monatsende in Rechnung gestellt.
- Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, bleiben alle gelieferten Waren (auch Software) bzw. Rechte unser Eigentum.b) Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, verpflichten wir uns zur Freigabe des übersteigenden Betrages.c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden hat insoweit der Kunde zu erstatten.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche zu verlangen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns bedeutet Rücktritt vom Vertrag.
- Gefahrübergang/Lieferung
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über mit der Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über und die Ware lagert auf seine Kosten.b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Herstellern oder Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.c) Wenn die Behinderung länger als zwei Monate seit Zugang der Bestellung dauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- Prüfung der Leistung / Mängelhaftung
a) Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen.b) Bestehen dem Grunde nach Mängelansprüche des Kunden, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
d) Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) verjähren nach einem Jahr, beginnend mit dem gesetzlichen Beginn der Frist.
e) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Haftung
a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, unter Berücksichtigung des Folgenden:b) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränken wir die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Garantien oder um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt.c) Wir haften nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung der von uns dem Auftraggeber erteilten Instruktionen verursacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Einsatzbedingungen, die eventuell im Zusammenhang mit Soft- und Hardware in deren Dokumentationen festgelegt sind, nicht einhält. Sofern der Auftragnehmer Mängel behebt, für die er nicht einstandspflichtig ist, ist diese Fehlerbeseitigung zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers zu vergüten.
d) Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden.
e) Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf die Rücksicherung der vom Kunden vorgenommenen, einwandfreien Datensicherung beschränkt.
f) Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
g) Die Verjährungsfrist für alle Haftungsansprüche beträgt ein Jahr. Ansprüche aus Produkthaftung, der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, Garantien, Arglist sowie aus Vorsatz verjähren nach den gesetzlichen Fristen.
- Abwerbung von Mitarbeitern
Sollte ein Mitarbeiter unseres Unternehmens während oder im Anschluss eines Auftrages / Kundeneinsatzes aktiv vom Auftraggeber abgeworben werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Summe von 80.000,00€ als Übernahmegebühr an den Auftragnehmer zu zahlen. Diese Regelung gilt bis einschließlich 12 Monate nach Beendigung des Kundeneinsatzes.
- Schlussbestimmungen
a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des abdingbaren Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.b) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg, Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir haben das Recht den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.c) Änderungen dieser AGB oder anderer Vertragsabreden mit dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bei einem Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
Teil 2 – Vertragsbedingungen der Alstertech GmbH für die Lieferung von Hardware und Standardsoftware
Für einen Vertrag über die Lieferung von
- Standardsoftware, also Software, die nicht individuell für einen Kunden angepaßt oder erstellt wurde, sondern für eine Vielzahl von Kunden verwendet wird, gleich ob wir sie selbst erstellt haben oder dies durch Dritte erfolgte (z.B. Microsoft Windows oder Office Produkte)
- Hardware, also z.B. Computern, Monitore, Netzwerktechnik etc.
gelten die nachfolgenden Bedingungen, welche unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen bzw. diesen im Konfliktfall vorgehen:
- Beschaffenheit und Herstellergarantien
a) Für die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Software ist die dem Käufer zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Anforderungsliste abschließend maßgeblich.b) Sofern Hersteller der Software ein Dritter ist und dieser eine eigenständige Garantie für seine Hard- und Software bietet, erwirbt der Kunde entsprechende Ansprüche unmittelbar gegen den Hersteller nach den Bestimmungen des Herstellers. Wir sind in dieses Rechtsverhältnis nur einbezogen, wenn es ausdrücklich mit dem Hersteller oder dem Kunden vereinbart wurde.c) Herstellergarantien bestehen ggf. parallel zu Gewährleistungsansprüchen gegen uns, wobei wir nach unserem Ermessen entweder die uns obliegende Nacherfüllung erbringen oder im Innenverhältnis die Herstellergarantie in Anspruch nehmen.
- Besondere Lizenzbestimmungen
Für Standardsoftware, deren Hersteller wir nicht sind, gelten die Lizenzbestimmungen des Herstellers, die unsere Vertragsbedingungen insoweit verdrängen. Der Kunde hat sich vor Abschluss des Vertrages über den Inhalt der Lizenzbestimmungen der Dritten zu informieren. Auf Wunsch des Kunden stellen wir ihm diese zur Verfügung. - Lieferumfang
a) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lieferung eines Anwenderhandbuch/Dokumentation oder eine Einweisung in die Hard- und Software nicht von uns geschuldet, sofern der Hersteller der Software diese nicht mitliefert.b) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Teil 3 -Vertragsbedingungen der Alstertech GmbH für die Erstellung von individueller Software
Für einen Vertrag über die individuelle Anpassung von Standardsoftware sowie für die Erstellung individueller Software nach den Wünschen des Auftraggebers gelten die nachfolgenden Bedingungen, welche unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen bzw. diesen im Konfliktfall vorgehen:
- Auftragsgegenstand / Lieferumfang
a) Der Kunde beauftragt uns nach dem für Dienstverträge geltenden Recht mit der individuellen Anpassung bzw. Programmierung einer Software (im Folgenden „Software“).b) Eine Dokumentation, Erläuterung der Funktionsweise oder Einweisung in die Software ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
- Übergabe
a) Wir informieren den Kunden von der Fertigstellung der Software in Textform. Sofern bereits für Teilleistungen eine Prüfung der Vertragsgemäßheit vereinbart wurde oder dies für die weitere Leistungserbringung erforderlich ist (z.B. für Layouts, Datenbankstrukturen etc.), gelten hierfür die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.b) Sofern gesetzliche eine Abnahme erforderlich ist, werden die Vertragsparteien unverzüglich einen Termin für eine Vorführung und Prüfung dazu vereinbaren, ob die Software vertragsgemäß ist. Über das Ergebnis fertigen die Vertragsparteien ein schriftliches Protokoll an, das von ihnen zu unterzeichnen ist. Bei Bedarf halten sie den Umfang der erforderlichen Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung fest. Verweigert der Kunde die Durchführung eines Abnahmetermins in einem Zeitraum von vier Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung, sind wir berechtigt, die Software auf einem Datenträger zu übersenden bzw. nach unserer Wahl zum Download zur Verfügung zu stellen. Mit Zugang der Software beim Kunden ist Abnahme gegeben, wenn wir den Kunden hierauf bei Mitteilung der Fertigstellung hingewiesen haben.c) Die Parteien können auf den gemeinsamen Termin zur Prüfung der Software verzichten. In diesem Fall stellen wir dem Kunden die Software zur Prüfung der Vertragsgemäßheit zur Verfügung.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Software nach dem Prüfungstermin für eine Dauer von zwei Wochen zu testen.
e) Die Software ist vertragsmäßig hergestellt, wenn sie den vertraglichen Anforderungen entspricht. Der Kunde hat in diesem Fall mit Ablauf der Testzeit unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder diese unter Angabe spezifizierter Mängel, die die Abnahme verhindern, abzulehnen. Äußert sich der Kunde nicht, können wir ihm eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Erklärung der Abnahme bzw. Mängelrüge setzen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Software als abgenommen, sofern der Kunde keine berechtigten Gründe für eine verspätete oder verlängerte Funktionsprüfung nennt oder keine Nachfrist für die Behebung von mehr als nur unwesentlichen Mängeln gesetzt hat und wir ihn auf die Abnahmefiktion mit Setzung der Frist hingewiesen haben.
f) Die Abnahme ist ferner erklärt, wenn der Kunde die Software zum vereinbarten Zweck außerhalb des Tests einsetzt und nicht lediglich unwesentliche Mängel gerügt wurden.
- Nutzungs- und Verwertungsrechte
Wir übertragen dem Kunden an der für ihn erstellten Software ein zeitlich und örtlich nicht beschränktes einfaches Nutzungsrecht.
Die Übertragung der vorstehenden Rechte erfolgt aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts. Bis zu diesem Zeitpunkt können wir eine vertragsgemäße Nutzung der Leistung durch den Kunden dulden und eine entsprechende Duldung jederzeit widerrufen.